Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
Stand: 03.12.2020
Wird zitiert von 142
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 10.02.2026 – 6 U 137/24
- OLG Koblenz, 08.07.2025 – 9 U 443/25Zitiert von 2
- OLG Nürnberg, 18.07.2023 – 3 U 1092/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 07.11.2024 – 6 U 141/22
- LG Köln, 10.11.2022 – 81 O 9/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2022 – 6 U 56/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
142 Entscheidungen zu § 8c UWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8c UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8c#abs-1 (1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8c#abs-2 (2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8c#abs-3 (3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.